Gesetze / Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung

OGErzeugerOrgDV 2022

§ 7 Auslagerung

Eine anerkannte Erzeugerorganisation oder anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen kann die Steuerung der Erzeugung sowie die Anlieferung, Lagerung, Aufbereitung und Vermarktung der Erzeugnisse auslagern.

§ 6 § 8